Beharrliche Zutrittsverweigerung des Mieters rechtfertigt fristlose Kündigung
Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der …