Nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Mieter trotz mehrfacher Aufforderungen und Abmahnungen den Zutritt zur Wohnung beharrlich und fortdauernd verweigert hat, obwohl ein konkretes, berechtigtes Besichtigungs- und Durchführungsinteresse besteht.
Dieses Interesse lag im entschiedenen Fall vor. Ein beschlossener Fensteraustausch war umzusetzen; angesichts festgestellter Feuchtigkeitsindizien und der Gefahr von Substanz- bzw. Folgeschäden waren Überprüfungs-, Trocknungs- und ggf. Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich. Die Verweigerungshaltung dauerte über Jahre an. Ferner führte das Gericht aus, dass die fristlose Kündigung nicht voraussetzt, dass bereits ein erheblicher Vermögens- oder Substanzschaden eingetreten ist.
Auch der vom Mieter angeführte Härtegrund wurde vom Gericht nicht anerkannt. Das vorgelegte Attest dokumentierte zwar gesundheitliche Beeinträchtigungen, ließ jedoch nicht erkennen, weshalb diese einem Umzug entgegenstehen oder diesen unzumutbar erschweren würden.