Eigenbedarfskündigung – Bedarfsperson muss eindeutig sein

Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Dabei sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

Eine Eigenbedarfskündigung ist hinreichend begründet, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben ergibt, dass der Vermieter die Räume selbst bewohnen oder diese einer begünstigten Person überlassen will und dass hierfür vernünftige Gründe vorliegen.

Im Falle der Überlassung an einen Familienangehörigen muss der Vermieter den Grad der Verwandtschaft (Sohn, Nichte, Vetter usw.) mitteilen. Die Bezeichnung der begünstigten Person mit dem Verwandtschaftsgrad genügt jedoch nur dann, wenn hierdurch der Begünstigte unverwechselbar benannt wird. Hieran fehlt es, wenn ein Vermieter z. B. mehrere Söhne/Töchter hat und die Kündigung zugunsten „meines Sohnes“ ausgesprochen wird. In einem solchen Fall muss der Begünstigte entweder namentlich genannt oder sonst näher bezeichnet werden. Gleiches gilt, wenn es zwar nur eine Person mit dieser Verwandtschaftsbezeichnung gibt, aber der Mieter von den familiären Verhältnissen des Vermieters keine Kenntnis hat.

Die im entschiedenen Fall verwendete Begründung „Sohn zu eigenen Wohnzwecken“ war weder ausreichend individualisiert, noch konkret genug.