Bei erhöhtem Rangieraufwand ist ein Tiefgaragenstellplatz ggf. mangelhaft
Für die gewöhnliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes muss es dem Nutzer grundsätzlich möglich sein, das Fahrzeug ohne übermäßigen Rangieraufwand und ohne erhebliche Komforteinbußen abzustellen. Ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung hat der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes keinen Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in …