In einem vom Landgericht Hamburg entschiedenen Fall ließ ein Grundstückseigentümer im April 2025 von seinem Grundstück aus einen Drohnenflug ausführen, ohne dass er seinen Nachbarn hierüber zuvor informierte oder dessen Erlaubnis einholte. Der Drohnenflug wurde von einem Fachunternehmen ausgeführt und diente der Anfertigung von Aufnahmen des Hausdaches zur Vorbereitung eines Angebots für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach. Die Drohne stellte bei dem Flug insgesamt 3 Fotoaufnahmen her, von denen anschließend eine gelöscht wurde. Die verbliebenen zwei Fotoaufnahmen zeigen vor allem das Dach für die geplante Photovoltaikanlage und – jedenfalls auf einem der Fotos am linken (unteren) Bildrand – einen Ausschnitt des benachbarten Grundstücks.
Wenn – wie hier – im Rahmen eines Nachbarschaftsverhältnisses einer der Nachbarn zur Installation einer Photovoltaikanlage das Nachbargrundstück an einem einzelnen Tag mit einer Drohne überfliegen lässt, um Luftbildaufnahmen für die Planung der Anlage anfertigen zu lassen, tritt eine damit einhergehende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zurück, weil es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung handelt.
Durch die beauftragte Nutzung einer Drohne wird auch kein Überwachungsdruck erzeugt. Der Nachbar hat durch den einmaligen Einsatz einer Drohne nicht objektiv und ernsthaft eine Überwachung zu befürchten. Denn es geht hier nicht um die dauerhafte Installation einer (Überwachungs-)Kamera. Von einer dauerhaften oder wiederholten Nutzung einer Drohne ist auch deshalb nicht auszugehen, weil der Einsatz unstreitig einem einmaligen Zweck – Vorbereitung der Installation einer Photovoltaikanlage – diente.
Das LG stellte daher klar, dass hier das geschützte Interesse an der wirtschaftlichen Nutzung des eigenen Grundstücks im konkreten Fall schwerer wiegt als die nur geringfügig beeinträchtigten Interessen der Nachbarn an der Wahrung ihrer Privatsphäre.