Das Verwaltungsgericht Gießen lehnte den Eilantrag eines Grundstückseigentümers ab, mit dem dieser sich gegen die Zuweisung eines grundstücksfernen Müllbehälterstellplatzes (ca. 60 m) richtete. Das Grundstück ist über eine Sackgasse mit Wendehammer erschlossen. In der Vergangenheit wurden die Abfallgefäße der in diesem Abschnitt liegenden Anwesen von Mitarbeitern der Stadt zu Fuß abgeholt, an der Straßeneinfahrt entleert und dort wieder von den Anwohnern abgeholt.
Im November 2025 änderte die Stadt Bad Vilbel diese Praxis und legte für das Grundstück des Antragstellers einen zentralen Abholplatz fest. Zur Begründung führte sie an, dass eine Anfahrt der Müllfahrzeuge bis zum Grundstück aus rechtlichen Gründen nicht zulässig sei. Zudem sei es den Anwohnern zumutbar, ihre Mülltonnen selbst zum Sammelplatz zu bringen. Ein Anspruch auf die bisherige Handhabung bestehe nicht.
Hiergegen wendete sich der Antragsteller mit seinem Eilantrag und trug vor, dass es problemlos möglich sei, die Straße zu befahren. Es könne vorwärts in die Straße eingefahren und im Wendehammer durch Zurücksetzen gewendet werden. Außerdem berief er sich auf die langjährige bisherige Praxis sowie auf vergleichbare Straßen, in denen die Mülltonnen weiterhin direkt an den Grundstücken abgeholt würden.
Das VG folgte dieser Argumentation nicht und führte aus, dass die geltende Abfallsatzung der Stadt die hier erfolgte ausnahmsweise Festsetzung eines grundstücksfernen Abholplatzes erlaube. Zwar stellte es fest, dass eine Zufahrt der Müllfahrzeuge aus tatsächlicher Sicht möglich wäre. Entscheidend sei jedoch, dass die Anfahrt aufgrund von Unfallverhütungsvorschriften und straßenverkehrsrechtlichen Vorgaben rechtlich ausgeschlossen sei. Danach sollen Müllfahrzeuge bei Sammelfahrten Rückwärtsfahrten grundsätzlich vermeiden. Bei einer Vorwärtseinfahrt könne der vorgeschriebene Sicherheitsabstand bei einem dann erforderlichen Wenden im Wendehammer nicht gewährleistet werden. Ferner stehe es der Stadt im Übrigen offen, ihre bislang satzungswidrig ausgeübte Praxis im Bereich der Müllentsorgung für die Zukunft satzungskonform zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung besteht kein Anspruch auf eine sog. Gleichbehandlung im Unrecht. Selbst wenn die Stadt in anderen Fällen von den geltenden Vorschriften abweichen sollte, könne daraus kein Anspruch auf dieselbe Behandlung abgeleitet werden.