Zu der Frage, welche Anforderungen an einen Tiefgaragenstellplatz zu stellen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung folgende Grundsätze anerkannt:
- Für die übliche Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes durch Abstellen eines Kraftfahrzeugs muss eine Fahrtaktik möglich sein, die ohne einen erhöhten Rangieraufwand auskommt.
- Der Erwerber hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist oder sogar sämtlich in Betracht kommende. Insbesondere besteht kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug einparken zu können, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzüge einparken zu können oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können.
- Der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte ist erst dann unterschritten, wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug überschreitet. In diesem Rahmen hat der Erwerber gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens hinzunehmen.
Sind einem Tiefgaragenstellplatzerwerber bei der Abnahme die beengten Verhältnisse des Stellplatzes bekannt und behält er sich dennoch keine Mängelrechte vor, kann er den Kaufpreis später nicht wegen dieses Mangels mindern.