Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf die Fällung eines gesunden Baumes, nur weil dieser eine geplante Photovoltaikanlage teilweise verschattet. Zu dieser Entscheidung kam das Verwaltungsgericht Düsseldorf. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall stellte ein Grundstückseigentümer einen „Antrag auf Baumaustausch wegen Photovoltaik-Anlage“. Zur Begründung führte er aus, die 17?m hohe Nordmanntanne werfe einen erheblichen Schatten auf das Dach und beeinträchtige damit die Effektivität seiner in Planung befindlichen Photovoltaikanlage. Er beabsichtige daher, die Tanne zu fällen und gegen einen kleineren Laubbaum auszutauschen. Der Eigentümer argumentierte, dass die Tanne den solaren Ertrag messbar verringere und die Nutzung erneuerbarer Energien durch die Baumschutzsatzung der Stadt unzulässig eingeschränkt werde.
Die Stadt lehnte die beantragte Fällgenehmigung ab. Der Baum ist vital, standsicher und übernimmt wichtige ökologische Funktionen wie Luftkühlung, Feinstaubfilterung und CO2-Bindung. Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder eine Befreiung von den Verboten der städtischen Baumschutzsatzung sind nicht erfüllt. Eine unzumutbare Härte liegt nicht allein darin, dass die Solaranlage teilweise verschattet wird – eine solche Verschattung stellt ein typisches und hinzunehmendes Risiko innerstädtischer Begrünung dar.
Zwar ist das öffentliche Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien seit der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausdrücklich als vorrangig einzustufen, doch rechtfertige dies keinen pauschalen Vorrang gegenüber den Belangen des Baumschutzes. Das Gericht stellte klar, dass eine Befreiung nur in atypischen Einzelfällen in Betracht kommt, etwa wenn keine Alternativen zur Umsetzung der Solaranlage zur Verfügung stünden oder ein wirtschaftlicher Betrieb unmöglich ist. Dies konnte der Eigentümer nicht substantiiert darlegen. Insbesondere blieben die Berechnungen zu den Energieverlusten vage und ließen keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu. Zudem verwies das Gericht auf mögliche Alternativen wie optimierte Modulkonfiguration, Verwendung effizienterer Module oder Nutzung anderer Dachbereiche.
Auch die angebotene Ersatzpflanzung vermochte die Entscheidung nicht zu beeinflussen. Ein Jungbaum kann die ökologischen Leistungen einer alten Nordmanntanne – mit potenzieller Lebensdauer von mehreren Jahrhunderten – für viele Jahre nicht annähernd ersetzen.
Der Ausbau von Photovoltaikanlagen muss demnach sorgfältig gegen bestehende Umwelt- und Naturschutzinteressen abgewogen werden. Das Ziel des Klimaschutzes rechtfertigt nicht automatisch Eingriffe in geschützte grüne Infrastruktur. Vielmehr bleibt es bei einer Einzelfallprüfung, in der weder die Erneuerbare-Energien-Förderung noch der Baumschutz als absoluter Vorrang zu verstehen sind.