In einem Fall aus der Praxis kündigte ein Vermieter einem Mieter die Wohnung mit der Begründung, seine Tochter, die sich zu diesem Zeitpunkt im Ausland aufhielt, plane nach Abschluss ihrer Ausbildung, ihren Lebensmittelpunkt nach Hamburg zu verlegen. Zwar hatte sich die Tochter auf verschiedene Jobangebote in Hamburg beworben, doch lagen zum Zeitpunkt der Kündigung keine konkreten Zusagen vor. Zudem hatte sie die Wohnung bis dahin nicht besichtigt.
Das Gericht entschied, dass es sich um eine unzulässige Vorratskündigung handelte. Bereits aus dem Kündigungsschreiben ergab sich, dass völlig offen war, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich realisiert werden konnte. Voraussetzung für einen möglichen Umzug war nämlich, dass die Tochter geeignete und für sie in Betracht kommende Jobangebote erhält. Ein gewichtiges Indiz gegen eine hinreichende Verfestigung des Eigenbedarfs war zudem die unterbliebene Besichtigung der Wohnung.