Mietminderung bei Strom- und Heizungsausfall

Fällt in einer Mietwohnung die Heizung oder die Stromversorgung aus, liegt regelmäßig ein erheblicher Mangel der Mietsache vor. Dies gilt insbesondere in den Wintermonaten, da niedrige Temperaturen nicht nur den Wohnkomfort beeinträchtigen, sondern auch gesundheitliche Risiken mit sich bringen können. Entscheidend ist dabei, dass Mieter ihr Recht auf Mietminderung auch dann geltend machen können, wenn der Ausfall auf Fremdeinwirkung (z. B. Sabotage) zurückzuführen ist, den Vermieter also kein Verschulden trifft.

Für eine Mietminderung kommt es allein darauf an, ob die Wohnung noch vertragsgemäß nutzbar ist. Eine funktionierende Heizungs- und Stromversorgung gehört zu den grundlegenden Voraussetzungen des Wohnens. Ist diese nicht gewährleistet – etwa infolge technischer Störungen oder äußerer Einwirkungen – besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung.

Die Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung. Bei einem vollständigen Ausfall von Heizung oder Strom, insbesondere während der Heizperiode, kann je nach Umständen eine erhebliche Minderung bis hin zur vollständigen Mietminderung in Betracht kommen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Mangel dem Vermieter unverzüglich angezeigt wird.