Haus ohne Dach – WEG muss Gebäude vor Witterung schützen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) kann bauordnungsrechtlich verpflichtet werden, ein Gebäude vorübergehend gegen Witterungseinflüsse zu sichern, wenn dieses – etwa infolge von Umbauarbeiten – kein Dach mehr aufweist.

Ein Gebäude ohne Dach stellt einen baurechtswidrigen Zustand dar, da es weder ausreichend gegen Niederschläge geschützt ist noch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße bauliche Anlage erfüllt. Es drohen insbesondere Feuchtigkeitsschäden an der Bausubstanz sowie Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der betroffenen Wohnungen. Vor diesem Hintergrund ist die Bauaufsichtsbehörde befugt, geeignete Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, um zumindest vorläufig einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Hierzu kann insbesondere die Verpflichtung gehören, das Gebäude durch eine geeignete Folienabdichtung vor dem Eindringen von Wasser zu schützen und den Zustand regelmäßig zu kontrollieren.

Dabei muss die Behörde nicht vorrangig die Sondereigentümerin des Dachgeschosses in Anspruch nehmen. In diesem Fall hatte sie zwar die Situation verursacht, da sie die Dachabdeckung entfernt hatte. Die WEG ist jedoch als Eigentümerin des gemeinschaftlichen Eigentums für den Zustand des Daches verantwortlich und kann daher zur Abdichtung herangezogen werden.