Erbschaft- und Schenkungsteuer im Überblick
Die Festsetzung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bemisst sich nach den Vorgaben des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) insbesondere anhand zweier Parameter: Zum einen ist die Einordnung des Erwerbers in eine der Steuerklassen gemäß § 15 ErbStG maßgeblich, die sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Erblasser oder Schenker bestimmt. Zum anderen sind die in § 16 ErbStG normierten persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen, deren Höhe abhängig von der jeweiligen Steuerklasse variiert.
Bei Zuwendungen unter Lebenden (Schenkungen) können die Freibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut in Anspruch genommen werden. Im Falle des Erwerbs von Todes wegen treten zu den persönlichen Freibeträgen nach § 16 ErbStG für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes sowie für Kinder zusätzliche Versorgungsfreibeträge nach § 17 ErbStG hinzu. Diese Versorgungsfreibeträge sind um den Kapitalwert solcher Versorgungsbezüge zu kürzen, die gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG von der Erbschaftsteuer befreit sind.
Persönliche Freibeträge (§ 16 ErbStG)
| Personengruppe | Freibetrag |
| Ehegatte / eingetragener Lebenspartner | 500.000,00 € |
| Kinder, Stiefkinder, Enkel deren Eltern verstorben sind | 400.000,00 € |
| Enkel (Eltern leben noch) | 200.000,00 €* (streitig, teils nur 100.000,00 €) |
| Urenkel | 100.000,00 € |
| Eltern & Voreltern (Erwerb von Todes wegen) | 100.000,00 € |
| Eltern & Voreltern (sonst), Geschwister, Neffen/Nichten, Schwiegereltern/-kinder, gesch. Ehegatte | 20.000,00 € |
| Alle übrigen Erwerber | 20.000,00 € |
Versorgungsfreibeträge (§ 17 ErbStG)
| Personengruppe | Freibetrag |
| Ehegatte / Lebenspartner | 256.000,00 € |
| Kinder bis 5 Jahre | 52.000,00 € |
| Kinder 6–10 Jahre | 41.000,00 € |
| Kinder 11–15 Jahre | 30.700,00 € |
| Kinder 16–20 Jahre | 20.500,00 € |
| Kinder 21–27 Jahre | 10.300,00 € |
Hausratfreibeträge (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Darüber hinaus sieht das Gesetz für bestimmte bewegliche Vermögensgegenstände zusätzliche Freibeträge vor. Erwerber der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner können Hausrat im Wert von bis zu 41.000 € steuerfrei erhalten. Für Erwerber der Steuerklassen II und III gilt insoweit ein reduzierter Freibetrag von 12.000 €.
Die Erbschaftsteuer wird nach einem progressiven Tarif erhoben. Die Höhe richtet sich sowohl nach dem steuerpflichtigen Erwerb – also dem Vermögen nach Abzug der persönlichen Freibeträge – als auch nach der jeweiligen Steuerklasse des Erwerbers. Je höher der Erwerb, desto höher ist der Steuersatz.
Steuertarif (§ 19 ErbStG)
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs | Steuerklasse I | Steuerklasse II | Steuerklasse III |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Steuerbefreiung „Familienheim“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG)
Eine Wohnimmobilie (Familienheim) kann steuerfrei übertragen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Schenkung an Ehegatten/Lebenspartner
- Erbschaft durch Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder (bis 200 m² Wohnfläche)
- Selbstnutzung durch Erwerber für mindestens 10 Jahre erforderlich
Hinweis: Diese Informationen beruhen ausschließlich auf allgemein zugänglichen Quellen und dienen der allgemeinen Orientierung. Sie stellen keine steuerliche oder rechtliche Beratung dar und können eine individuelle Beratung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte nicht ersetzen.