Nach einer Entscheidung des Landgerichts Hanau können Mieter keine Kopien der Belege zur Betriebskostenabrechnung verlangen, wenn es ihnen zumutbar ist, die Unterlagen direkt beim Vermieter einzusehen. Ob das der Fall ist, hängt davon ab, wie weit die Mietwohnung vom Ort der Einsichtnahme entfernt ist – nicht davon, wohin der Mieter nach dem Auszug gezogen ist.
In dem Fall aus der Praxis verlangte ein Mieter nach Mietvertragsende die geleistete Kaution zurück. Die sodann noch erstellte Betriebskostenabrechnung wies eine Nachforderung auf, welche der Vermieter mit der Kaution verrechnete. Der inzwischen über 120 km weit weggezogene Mieter widersprach der Abrechnung, forderte die Übersendung von Belegkopien, um die Abrechnung zu prüfen, und klagte sodann auf Rückzahlung der gesamten Kaution. Er bringt vor, keine Kopien erhalten zu haben, zumal der Vermieter für eine Einsichtnahme bei diesem nunmehr zu weit entfernt sei.
Das Landgericht Hanau entschied, dass die Einwände gegen die Abrechnung zu unkonkret waren, weil der Mieter die Belege nicht geprüft hatte. Der Vermieter hatte die Belegeinsicht auch nicht verweigert, weil der Mieter unzulässigerweise die Übersendung von Kopien verlangte. Da die Belegprüfung grundsätzlich bei dem Vermieter zu erfolgen hat, lag schon kein wirksames Einsichtnahmeersuchen vor. Der Mieter konnte auch nicht ausnahmsweise die Zusendung von Kopien fordern. Das wäre zwar möglich, wenn der Vermieter zu weit entfernt ansässig ist. Hierfür kommt es jedoch auf die Entfernung der Mietwohnung zum Vermieter an, wobei eine Anreise von Hanau nach Frankfurt zumutbar war. Dass der Mieter nunmehr über 120 km entfernt wohnt, liegt hingegen in seinem Risikobereich und führte nicht zu einem Recht auf Übersendung von Kopien.