Beweislast bei Schimmel in der Wohnung

Ist streitig, ob Feuchtigkeitsschäden ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Vermieters oder des Mieters haben, muss der Vermieter zunächst sämtliche Ursachen ausräumen, die aus seinem Gefahrenbereich herrühren können. Erst dann, wenn ihm dieser Beweis gelungen ist, muss der Mieter beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht aus seinem Verantwortungsbereich stammen.

Grundsätzlich reicht es für den Ausschluss gebäudeseitiger Ursachen zunächst aus, dass der Vermieter nachweist, dass das Gebäude dem Stand der Technik zum Zeitpunkt seiner Errichtung entspricht. Voraussetzung ist dabei, dass keine baulichen Veränderungen vorgenommen wurden, die sich auf die Feuchtigkeitsbildung auswirken können. Kann der Vermieter diesen Nachweis führen, ist davon auszugehen, dass insoweit keine baulichen Mängel vorliegen. Wenn aber feststeht, dass bauliche Gegebenheiten wie Wärmebrücken, Fenster oder vergleichbare Bauteile vorhanden sind, die das Auftreten von Schimmel begünstigen, muss der Vermieter zusätzlich den Nachweis führen, dass bei Einhaltung eines zumutbaren Heiz- und Lüftungsverhaltens kein Schimmel auftritt.

So stellt beispielsweise ein zwei- bis dreimaliges Stoßlüften ein zumutbares Lüftungsverhalten zur Vermeidung von Schimmelbildung dar. In dem entschiedenen Fall hatte ein Sachverständiger nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die Wohnung trotz der baulichen Gegebenheiten (eingebauter Heizkörper im Badezimmer, Altbauwohnung mit hohen Wänden und geringerem Wärmeschutz, keine Heizung im Flur, Glasbausteine, evtl. schlechtere Beheizbarkeit) durch zwei bis drei Lüftungsvorgänge pro Tag mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte schimmelfrei gehalten werden können.