Weihnachtsdekoration in Mietwohnungen und Mietshäusern – was ist erlaubt?

Die Adventszeit steht vor der Tür und damit beginnt auch wieder das große Schmücken. Lichterketten werden aufgehängt, Weihnachtsmänner auf Balkonen platziert und Wohnungstüren mit Adventskränzen dekoriert. Doch nicht alles, was gefällt, ist auch erlaubt.

Grundsätzlich dürfen Mieter ihre Wohnung und ihren Balkon nach eigenen Vorstellungen weihnachtlich dekorieren. Dazu gehören beispielsweise Lichterketten an Fenstern, ein Weihnachtsbaum auf dem Balkon oder ein Weihnachtsmann, der an der Balkonbrüstung befestigt wird. Allerdings darf die Dekoration keine Schäden am Gebäude verursachen. Wer beispielsweise Löcher in die Hausfassade bohren möchte, benötigt dafür die Zustimmung des Vermieters. Ferner müssen Fluchtwege frei bleiben und Außendekorationen so befestigt werden, dass sie nicht herabfallen können.

Auch auf die Nachbarn muss Rücksicht genommen werden. Werden diese durch besonders helle oder blinkende Weihnachtsbeleuchtung erheblich gestört, kann eine Einschränkung der Beleuchtung verlangt werden. Dazu kann auch gehören, dass die Beleuchtung während der Nachtruhe, beispielsweise ab 22 Uhr, ausgeschaltet werden muss.

Ein Adventskranz oder anderer weihnachtlicher Türschmuck darf grundsätzlich an der eigenen Wohnungstür angebracht werden. Allerdings darf die Tür dabei nicht beschädigt werden. Wer Löcher bohren möchte, muss zuvor die Zustimmung des Vermieters einholen. Selbstklebende Haken oder Türhänger sind eine gute Alternative. Allerdings ist darauf zu achten, dass auch beim Entfernen keine Schäden an der Tür entstehen..

Anders sieht es bei der Dekoration gemeinschaftlich genutzter Flächen aus. Wer das gesamte Treppenhaus nach eigenen Vorstellungen weihnachtlich schmückt, muss damit rechnen, dass Nachbarn oder der Vermieter die Entfernung der Dekoration verlangen. Größere Dekorationsvorhaben sollten daher vorher mit der Hausgemeinschaft abgestimmt werden. Offene Flammen, etwa durch brennende Kerzen, haben im gemeinschaftlichen Treppenhaus aus Brandschutzgründen nichts zu suchen.

Fazit: Weihnachtliche Dekoration ist auch in Mietwohnungen grundsätzlich erlaubt. Entscheidend ist, dass weder das Gebäude beschädigt noch die Nachbarn erheblich beeinträchtigt oder gemeinschaftliche Flächen eigenmächtig in Anspruch genommen werden.