Mehrere Eigentümer von im Außenbereich gelegenen Wohngrundstücken konnten ihre Anwesen nur über einen etwa 1,8?km langen und rund 2,40?m breiten Wirtschaftsweg erreichen. Dieser Weg ist mit dem Verkehrszeichen 250 („Durchfahrt verboten“) sowie dem Zusatz „landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Verkehr frei“ beschildert. Im Rahmen einer Überprüfung des Straßennetzes im Entsorgungsgebiet entschied der zuständige Entsorgungsbetrieb, die betreffenden Grundstücke aufgrund der unzureichenden Erschließung nicht mehr direkt zur Leerung der Abfallbehälter anzufahren. Stattdessen wurde eine Sammelstelle am Ortsrand eingerichtet, an der die Abfälle künftig bereitzustellen sind. Gegen diese Maßnahme wurde zunächst Widerspruch eingelegt und anschließend Klage erhoben – mit der Begründung, es sei unzumutbar, die Abfälle zur entfernten Sammelstelle zu bringen.
Die Klagen blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht Koblenz erkannte die Festlegung eines abweichenden Bereitstellungsortes für den Hausmüll als rechtlich zulässig an. Grundlage dieser Entscheidung bilden das Landeskreislaufwirtschaftsgesetz sowie die Abfallsatzung des zuständigen Entsorgungsunternehmens. Diese Regelwerke ermöglichen es dem Entsorger, eine Abfallbereitstellung außerhalb des Grundstücks anzuordnen, wenn eine direkte Anfahrt durch das Müllfahrzeug nicht möglich ist und die Abfallverbringung keine unzumutbare Belastung für die Grundstückseigentümer darstellt.
Die Entscheidung, von der grundstücksnahen Abholung abzuweichen, steht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben. Die betroffenen Grundstücke könnten mit dem Abfuhrwagen nicht in zulässiger Weise angefahren werden. Der unmittelbaren Anfahrt stehen rechtliche Hindernisse in Form von straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entgegen. Darüber hinaus ist die Verbringung der Abfälle an den Sammelplatz den Eigentümern auch unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Situation ihrer Grundstücke zumutbar. Sofern die Bereitstellung an dem festgelegten Sammelplatz aufgrund individueller Einschränkungen Schwierigkeiten bereitet, sind sie notfalls gehalten, die Dienste Dritter in Anspruch zu nehmen. Einen Anspruch auf eine „individuelle Lösung“ bei der Müllentsorgung haben die Grundstückseigentümer nicht.
Gegen beide Entscheidungen wurde jeweils Rechtsmittel zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben.